Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10.06.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Damit werden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 – 2024 (nochmals) verlängert. Die einzelnen Abgabefristen im Überblick:
1. Beratende Steuerpflichtige
Die Steuererklärungen für beratende Steuerpflichtige sind grundsätzlich zum 28. Februar des übernächsten Jahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Diese Frist wird nun für die Jahre 2020 – 2024 wie folgt verlängert:
Steuererklärungen 2020: 31.08.2022
Steuererklärungen 2021: 31.08.2023
Steuererklärungen 2022: 31.07.2024
Steuererklärungen 2023: 31.05.2025
Steuererklärungen 2024: 30.04.2026
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 gilt als Frist wieder der 28. Februar des übernächsten Jahres.
Hinweis: Die Fristverlängerung gilt entsprechend für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Auch hier wird die ursprüngliche Frist (31. Juli des übernächsten Jahres) für die Veranlagungsjahre 2020 – 2024 analog zu den obigen Fristen verlängert.
2. Unberatende Steuerpflichtige
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, haben diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Die Frist wird für die Jahre 2020 – 2023 wie folgt verlängert:
Steuererklärungen 2020: 31.10.2021
Steuererklärungen 2021: 31.10.2022
Steuererklärungen 2022: 30.09.2023
Steuererklärungen 2023: 31.08.2024
Ab dem Veranlagungsjahr 2024 sind die Steuererklärungen wieder bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben.
3. Fazit
Im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetz werden die Abgabefristen für die Steuererklärungen ab 2020 verlängert. Die Fristverlängerung geht über mehrere Jahre und wird schrittweise zurückgefahren. Ab dem Veranlagungsjahr 2025 (für unberatende Steuerpflichtige bereits ab 2024) gelten wieder die ursprünglichen Fristen.