Bundesregierung beschließt Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat die Bundesregierung auf die steigenden Energiekosten reagiert. Eine Großzahl der steuerpflichtigen Personen profitiert dabei von einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Die wichtigsten Informationen im Überblick:

Inhaltsverzeichnis

  1. Wer ist anspruchsberechtigt?
  2. Wie erfolgt die Auszahlung?
  3. Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?
  4. Fazit

1. Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die im Jahr 2022 erwerbstätig sind oder waren. Die Regelung gilt insbesondere für unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Selbständiger Arbeit, LuF oder Nichtselbständiger Arbeit erzielen (§ 113 EStG). Auch Minijobber können von der Energiepreispauschale profitieren.

Hinweis: Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Personen, die ausschließlich Sonstige Einkünfte erzielen. Dazu zählen insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die keiner weiteren Beschäftigung nachgehen. Ebenfalls keinen Anspruch auf die Pauschale haben Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

2. Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung ist von der jeweiligen Einkunftsart abhängig:

Steuerpflichtige, die sich zum 01. September 2022 in einem Angestelltenverhältnis befinden, erhalten die Pauschale von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt (§ 117 EStG). Dieser bekommt das Geld durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstattet.

Unternehmerinnen und Unternehmer berücksichtigen die Pauschale durch Minderung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 (§ 118 EStG).

Anspruchsberechtigte Personen, die sich zum 01. September nicht in einem Anstellungsverhältnis befinden und keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, erhalten die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022. Die 300 € werden dann auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet (§ 116 EStG).

3. Ist die Pauschale steuerpflichtig?

Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Für Arbeitnehmer stellt sie einen zusätzlichen Arbeitslohn dar. Unternehmerinnen und Unternehmer erzielen Sonstige Einkünfte (§ 119 EStG).

Hinweis: Durch die Einkommensteuerpflicht wird die tatsächliche Auszahlung in vielen Fällen geringer als die Pauschale von 300 € sein. Welcher Betrag am Ende ausbezahlt wird, ist vom individuellen Steuersatz abhängig.

4. Fazit

Durch die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € wird eine Vielzahl von steuerpflichtigen Personen entlastet. Anspruchsberechtigt sind dabei sowohl angestellte Personen als auch Unternehmerinnen und Unternehmer. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig und wird nach dem individuellen Steuertarif besteuert.