Staatliche Förderungen für das Betriebsfahrrad

Das betriebliche Firmenfahrzeug muss nicht immer ein PKW sein. Auch das Fahrrad oder das E-Bike kann dem Betrieb zugeordnet werden, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden. Unternehmen können dabei von verschiedenen (steuerlichen) Förderungen profitieren.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Fahrrad im Betriebsvermögen
  2. Ertragsteuerliche Auswirkungen
  3. Regelungen in der Umsatzsteuer
  4. Förderungen für das E-Lastenrad
  5. Fazit

1. Das Fahrrad im Betriebsvermögen

Voraussetzung zur Zuordnung eines Fahrrads zum Betriebsvermögen ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 %. Es empfiehlt sich sämtliche Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten aufzuzeichnen, um dem Finanzamt das Erreichen der Mindestnutzung glaubhaft machen zu können.

Hinweis: Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % kann das Fahrrad dem Betrieb zugeordnet werden (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bei einer Nutzung von über 50 % besteht sogar eine Verpflichtung zur Zuordnung (notwendiges Betriebsvermögen).

Auch E-Bikes, Mountainbikes, Rennräder oder Lastenräder können dem Betrieb zugeordnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Räder sich bisher im Privatvermögen befunden haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob eine betriebliche Nutzung von mehr als 10 % vorliegt.

2. Ertragsteuerliche Auswirkungen

Sofern das Fahrrad dem Betrieb zugeordnet wird, können sämtliche Kosten als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Anschaffungskosten werden auf die Nutzungsdauer (in der Regel 7 Jahre) verteilt. Die laufenden Kosten stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar.

Im Unterschied zum betrieblichen PKW muss für das Fahrrad kein Privatanteil versteuert werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 6 EStG). Dies gilt grundsätzlich auch für das E-Bike. Eine Besteuerung des Privatanteils erfolgt erst, wenn für das E-Bike eine Zulassung und ein Kennzeichen notwendig werden (Unterstützung über 25 KM/h). In diesen Fällen ist die 1% Methode unter Berücksichtigung eines geminderten Bruttolistenpreises anzuwenden.

3. Regelungen in der Umsatzsteuer

Die Steuerbefreiung für die private Nutzung des Fahrrads gilt nicht für die Umsatzsteuer. Dies hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben v. 07.02.2022 nochmals klargestellt. Die Privatnutzung stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar und ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann anhand der 1% Methode erfolgen.

Sofern bei der Anschaffung auf den Vorsteuerabzug verzichtet wird, ist hingegen keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Es empfiehlt sich daher bei der Anschaffung zu prüfen, ob die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auch langfristig steuerlich vorteilhaft ist.

4. Förderungen für das E-Lastenrad

Derzeit laufen verschiedene Förderprogramme zur Stärkung der Elektromobilität. So bezuschusst beispielsweise die BAFA bis zu 25 % der Anschaffungskosten gewerblich genutzter E-Lastenräder. Siehe dazu auch externer Link: BAFA – E-Lastenfahrräder

Auch regional gibt es diverse Förderprogramme. Es empfiehlt sich insbesondere vor der Anschaffung eines E-Lastenrades die aktuellen Fördermöglichkeiten zu überprüfen.

5. Fazit

Die Kosten für das Betriebsfahrrad können grundsätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine betriebliche Mindestnutzung von 10 %. Im Gegensatz zum betrieblichen PKW muss beim Betriebsfahrrad kein Privatanteil versteuert werden (Ausnahme: zugelassenes E-Bike mit Kennzeichen). Die umsatzsteuerlichen Vorschriften sind davon unabhängig zu beachten. Sofern der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, muss auf die unentgeltliche Wertabgabe weiterhin Umsatzsteuer abgeführt werden.