Steuerliche Begünstigung für digitale Wirtschaftsgüter

Bereits im Jahr 2021 hat das Bundesfinanzministerium die Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter ausgeweitet. Die Regelungen wurden nun durch das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 ergänzt.

Digitale Wirtschaftsgüter können (weiterhin) im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Begünstigt sind neben dem klassischen Desktop PC auch z.B. Laptops, Dockingstations, Beamer, Drucker und Software.

Hinweis: Die Einschränkung des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG muss nicht beachtet werden. Die Verteilung der Anschaffungskosten auf mehrere Jahre ist somit nicht notwendig.

Das Finanzministerium hat nun klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung um keine Sonderform der Abschreibung handelt. Es wird lediglich eine Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Von dieser Annahme darf abgewichen werden. Die Abschreibung kann somit (falls vorteilhaft) auch weiterhin über 3 bzw. 5 Jahre erfolgen.

Zu beachten ist, dass die Regelung nur für das Steuerrecht gilt. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) müssen bilanzierende Steuerpflichtige in der Handelsbilanz weiterhin über die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Es kann somit zu Abweichungen zwischen der Steuer- und der Handelsbilanz kommen.

Die Vorschriften sind ab dem Wirtschaftsjahr 2021 anzuwenden.