Steuerzinssätze werden angepasst

Mit Verabschiedung des Zinsanpassungsgesetzes hat der Gesetzgeber die Höhe der Steuerzinsen gesenkt. Er reagiert damit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021, welches die Zinshöhe als unangemessen eingestuft hatte. Alle Infos kurz und kompakt im Überblick:

  1. Die Höhe des Zinssatzes
  2. Ab wann wird generell verzinst?
  3. Auswirkung auf bereits ergangene Bescheide
  4. Fazit

1. Die Höhe des Zinssatzes

Bisher galt für Steuererstattungs- und Nachzahlungszinsen ein Zinssatz von 6 % jährlich. Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % monatlich (§ 238 Abs. 1a AO). Dies entspricht einem jährlichen Zinssatz von 1,8 %. Der neue Zinssatz gilt für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019.

Die Höhe des Zinssatzes ist nicht starr festgelegt, sondern wird regelmäßig evaluiert und ggf. angepasst. Dabei wird auch der jeweils aktuelle Basiszinssatz berücksichtigt. Die erste Evaluierung soll zum 01.01.2024 erfolgen (§ 238 Abs. 1c AO).

2. Ab wann wird generell verzinst?

An den generellen Verzinsungsregelungen hat sich nichts geändert. Die Verzinsung beginnt weiterhin 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 AO). Die Verzinsung gilt sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Steuererstattungen.

Beispiel: Die Steuererklärung 2018 wird im Jahr 2019 abgegeben. Der Einkommensteuerbescheid ergeht am 31.01.2020. Der Steueranspruch wird nicht verzinst, da zwischen dem Ablauf des Kalenderjahres 2018 und der Bekanntgabe des Steuerbescheids weniger als 15 Monate liegen.

3. Auswirkung auf bereits ergangene Bescheide

Bei einer möglichen Änderung von Bescheiden sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Zinsbescheide, die verfahrensrechtlich bereits bestandskräftig sind, können nicht mehr geändert werden. Es verbleibt bei der (zu hohen) Verzinsung von 6 % p.a.
  • Bescheide, in denen die Verzinsung ausgesetzt wurde, werden entsprechend vom Finanzamt neu erlassen und die Verzinsung nachgeholt.
  • In Fällen, in denen eine Verzinsung erfolgte und die Bescheide noch offen sind, ist zu prüfen, ob es sich um Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen handelt. Bei Nachzahlungszinsen werden Änderungsbescheide ergehen und der Zinssatz entsprechend angepasst. Die Erstattungszinsen dürfen hingegen nicht mehr geändert werden (§ 176 Abs. 1 AO).

4. Fazit

Die Verzinsung von Steueransprüchen wurde an das allgemeine Zinsniveau angepasst. Der neue Zinssatz beträgt nun 1,8 % p.a. und wird künftig regelmäßig evaluiert. Der geänderte Zinssatz gilt bereits ab dem 01.01.2019. Noch offene Bescheide werden je nach Fallkonstellation entsprechend korrigiert.